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Pusteblume

Betreuungsverfügung

Wünsche für die rechtliche Betreuung

Mit der Betreuungsverfügung können Sie im Voraus selbst festlegen, wen das Gericht im Bedarfsfall als Ihre rechtliche Betreuerin oder Ihren rechtlichen Betreuer bestellen soll. Damit haben Sie die Möglichkeit, eine Person aus Ihrem familiären oder privaten Umfeld auszuwählen, der Sie diese Aufgabe anvertrauen. Ebenso können Sie festlegen, welche Person Sie für die Übernahme Ihre Betreuung ausschließen.

Dieses Vorsorgeinstrument eignet sich insbesondere auch für Menschen, die keine Vertrauenspersonen haben, die Sie bevollmächtigen können. Unabhängig davon, ob Sie eine konkrete Person in der Betreuungsverfügung benennen, können Sie Wünsche äußern, wie Ihre zukünftige Betreuerin oder Ihr zukünftiger Betreuer handeln soll. So können Sie zum Beispiel festhalten, wer Sie später pflegen soll oder in welches Seniorenheim Sie umziehen wollen, wenn es zu Hause nicht mehr geht.

Das Gericht ist an Ihre Wahl der Betreuungsperson gebunden, solange sie zu Ihrem Wohl ist. Der zukünftige Betreuer bzw. die Betreuerin müssen Ihre Wünsche befolgen, sofern es diesen zuzumuten ist.

Geschäftsfähigkeit ist zur Abfassung einer gültigen Betreuungsverfügung keine zwingende Voraussetzung.

Eine Betreuungsverfügung ist nicht erforderlich, wenn in einer Vorsorgevollmacht die persönlichen Angelegenheiten erfasst sind und von einer bevollmächtigten Person ebenso gut verrichtet werden.

Beratung

Wir empfehlen grundsätzlich alle Vorsorgeregelungen individuell zu verfassen, das Gespräch mit Angehörigen darüber zu suchen und gegebenenfalls fachlichen Rat einzuholen.

Hierfür bietet der Betreuungsverein der Diakonie Ingelheim e.V. individuelle Beratungstermine im Rahmen der regelmäßigen Sprechstunden oder nach Vereinbarung an. Die Mitarbeitenden des Betreuungsvereins freuen sich über Ihre Kontaktaufnahme.

Alle Gespräche finden grundsätzlich im vertraulichen Rahmen statt und sind kostenfrei.