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Rechtliche Betreuung

Wenn Menschen infolge eines Unfalls, einer Erkrankung, einer Behinderung oder auch aufgrund nachlassender geistiger Kräfte im Alter ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstständig regeln können (und keine Vollmacht erteilt wurde), kann die Bestellung einer rechtlichen Betreuerin oder eines rechtlichen Betreuers notwendig werden.

Die rechtliche Betreuung ist eine Hilfestellung, um der betreuten Person ein selbst bestimmtes Leben unter Achtung ihrer Grundrechte zu ermöglichen. Wünsche der betreuten Person sind für die Entscheidungen der Betreuer:innen bindend, sofern sie den Betreuenden zumutbar sind und die betreute Person sich und auch ihr Vermögen nicht erheblich gefährdet.

Für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ist das örtliche Betreuungsgericht zuständig. Wird diesem z. B. durch Mitteilung von Angehörigen, Krankenhäusern oder Behörden ein entsprechender Anlass bekannt, prüft dieses, ob eine Betreuerin oder ein Betreuer für die betroffene Person zu bestellen ist. Eine Betreuung kann aber auch durch die betroffene Person für sich selbst angeregt werden. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich beim zuständigen Amtsgericht am Wohnort der betroffenen Person gestellt werden.

Die betroffene Person ist grundsätzlich am Verfahren zu beteiligen. Eine persönliche Angehörung durch das Gericht ist zwingend vorgesehen. Außerdem ist regelmäßig ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. Vor der Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin hat das Gericht auch die Betreuungsbehörde der Stadt oder des  Landkreises zu hören. Wenn die betroffene Peron ihre Rechte im Verfahren nicht mehr selbst wahrnehmen kann, kann das Gericht eine Verfahrenspflegerin oder einen Verfahrenspfleger für diese bestellen.

Eine rechtliche Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die rechtlichen Angelegenheiten des Volljährigen durch eine bevollmächtigte Person oder durch andere Hilfen genauso gut wie durch eine:n Betreuer:in geregelt werden können. Alltagsangelegenheiten, etwa Hilfe beim Ausfüllen eines Antrags, können zum Beispiel von Angehörigen, Freunden oder sozialen Diensten übernommen werden.

Gegen den freien Willen einer volljährigen Person kann keine Betreuung eingerichtet werden, denn der Wunsch und Wille der betroffenen Person ist für die Entscheidung des Gerichts maßgebend.  Diese hat die Möglichkeit, Wünsche bezüglich der Wahl der zukünftigen Betreuerin oder des Betreuers zu äußern. Wenn die betroffene Person mit der Wahl der Betreuerin oder des Betreuers nicht einverstanden ist, kann sie Beschwerde dagegen einlegen. Das Gericht muss diese Beschwerde prüfen.

Neben der Prüfung der Erforderlichkeit zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung, legt das Gericht fest, welche Aufgabenkreise die Betreuerin oder der Betreuer übernehmen soll. Diese oder dieser darf nur innerhalb der angeordneten Aufgabenkreise tätig werden. Nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz sollen grundsätzlich nur die Aufgaben von Betreuer:innen übernommen werden, die die betreute Person selbst nicht mehr erledigen kann.  Das Gericht muss sich also durch eine persönliche Anhörung der betroffenen Person, durch das ärztliche Sachverständigengutachten und einem ausführlichen Sozialbericht der beteiligten Betreuungsbehörde genau darüber informieren, welche Aufgaben die betroffene Person nicht mehr selbst erledigen kann. Erst dann entscheidet das Betreuungsgericht, welche Aufgaben im Rahmen der rechtlichen Betreuung übernommen werden sollen.

Häufig formulierte Aufgabenkreise sind z.B.

  • Vermögenssorge
  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
  • Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post