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Nebelfeld über einer Straße

Ehegattenvertretungsrecht

Vermeidung von Eilverfahren bei ärztlicher Akutversorgung

Mit dem Inkrafttreten des neuen Betreuungsrecht zum 01.01.2023 wird erstmalig ein zeitlich befristetes Vertretungsrecht unter Ehegatten (für anerkannte Lebenspartnerschaften gilt dies entsprechend) geregelt. Danach können sich Ehegatten im Falle einer akuten Notfallversorgung unter eng begrenzten Voraussetzungen gegenseitig in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gesetzlich vertreten. Ziel dieser Neuregelung ist eine Vermeidung von gerichtlichen Eilverfahren.

Die neue Regelung des Ehegattenvertretungsrechts wird angewendet, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann.

Der Umfang der Vertretung ist gesetzlich geregelt. Vom Umfang des Vertretungsrechts gedeckt werden nicht nur die unmittelbar in Verbindung mit der das Vertretungsrecht auslösenden Bewusstlosigkeit oder Krankheit stehende Behandlung, sondern auch die sich anschließende medizinische Versorgung, soweit diese sich als notwendig und unaufschiebbar erweist.

Das Ehegattenvertretungsrecht ist auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt. Es kommt nicht zum Zuge, wenn die Ehegatten getrennt leben, der Erkrankte eine Vertretung ablehnt, im Wege einer Vorsorgevollmacht einen eigenen Bevollmächtigten bestimmt hat oder bereits ein Betreuer:in für den gleichen Aufgabenbereich bestellt ist.

Präsentation vom 29.02.2024