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Wie umgehen mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben?

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Bundestag legt neuen Gesetzesvorschlag zur Sterbehilfe vor.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar vorletzten Jahres den § 217 Strafgesetzbuch (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) für verfassungswidrig erklärt, da es die Vorschrift de facto unmöglich mache, einen frei gewählten Sterbewunsch auch in die Tat umzusetzen. Seitdem ergingen aus dem Parlament verschiedene Vorschläge zur Neuregelung.

Vor einigen Wochen wurde ein fraktionsübergreifender (außer der AfD) Gesetzentwurf zur Sterbehilfe vorgelegt, der wohl als der restriktivste der bisher gemachten Vorschläge zu bezeichnen ist.

Grundsätzlich soll laut Regelungsvorschlag die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung strafbar sein. Unter bestimmten Umständen soll aber die Rechtswidrigkeit entfallen.

  • Die suizidwillige Person ist volljährig und einsichtsfähig.
  • Eine Psychiater:in muss feststellen, dass keine die autonome Entscheidungsfindung beeinträchtigende psychische Erkrankung vorliegt und nach fachlicher Überzeugung das Sterbeverlangen freiwilliger, ernsthafter und
    dauerhafter Natur ist; dies setzt in der Regel mindestens zwei Termine mit einem Mindestabstand von drei Monaten voraus.
  • Darüber hinaus muss ein Beratungsgespräch stattfinden. Dieses findet je nach Sachlage bei einem weiteren Arzt/einer weiteren Ärztin, einem Psychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin, einer psychosozialen Beratungsstelle, einer Suchtberatung oder einer Schuldenberatung statt und umfasst folgende Punkte:
    - Aufklärung über den mentalen und physischen Zustand
    - Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Alternativen zur Selbsttötung
    - Hinweis auf weitere Beratungsmöglichkeiten und
    - mögliche psychologische und physische Auswirkungen eines fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuches sowie soziale Folgen einer durchgeführten Selbsttötung
  • Die Selbsttötung darf frühestens zwei Wochen nach dem zweiten fachärztlichen Untersuchungstermin stattfinden, jedoch nicht länger als zwei Monate danach.
  • Unter bestimmten Umständen kann auf die zweite fachärztliche Untersuchung verzichtet werden (z. B. bei nicht heilbarer, fortschreitender und weit fortgeschrittener Erkrankung).
  • Eine Hilfsperson darf nicht geschäftsmäßig handeln und muss entweder Angehöriger oder nahestehende Person sein, um straffrei zu bleiben.

Sind die genannten Voraussetzungen gegeben, so soll es durch eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes möglich sein, ein ärztliches Rezept für ein Medikament zur Selbsttötung zu erhalten und in einer Apotheke einzulösen.

 

Das Thema in der ARD Mediathek

Fernsehdokumentation WDR "Die Story - Wer hilft mir beim Sterben?" vom 02.03.2022
(abrufbar bis 02.03.2023)